Informationsbrief Mai 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
angefügt erhalten Sie das Monatsrundschreiben für den Mai 2021. Wichtige Themenbereiche sind u.a.
Das Bundesfinanzministerium hat neue Vereinfachungsregelungen zum Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung festgelegt, die in allen noch offenen Fällen gelten. Interessant sind vor allem die Ausführungen zur Lage der Zweit- und Hauptwohnung sowie zur Ausstattung und Einrichtung der Zweitwohnung.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Schlechte Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof: Kann ein volljähriges Kind wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen, besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.
- Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, kommt ein Sonderausgabenabzug nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung. Der Steuerpflichtige will sich mit der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht zufriedengeben und hat die Revision beim Bundesfinanzhof erkämpft.
- Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung
nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Grund genug, auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik hinzuweisen.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2021.
Die Reform der Grundsteuer betrifft jeden Bürger egal ob es sich um Eigentümer oder Mieter handelt. Und Fakt ist auch, dass die Neubewertung der über 35 Millionen Grundstücke zu einer echten Herkulesaufgabe werden wird. Durch die aktuelle Sonderausgabe erhalten Ihre Mandanten einen kompakten Überblick über das alte und neue Prozedere bei der Berechnung der Grundsteuer.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen des Monatsrundschreibens.
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Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerkanzlei