Informationsbrief März 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
angefügt erhalten Sie das Monatsrundschreiben für den März 2024. Wichtige Themenbereiche sind u.a.
Immer wieder müssen die Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die private Veräußerungsgeschäfte betreffen. Aktuell ist gleich auf vier Entscheidungen hinzuweisen: Zwei positive Urteile ergingen im Zusammenhang mit Erbfällen, in den beiden anderen Verfahren wurde von den Steuerpflichtigen eine Steuerfreiheit wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (leider erfolglos) geltend gemacht.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern bis zu 150 EUR pro versicherte Person die Sonderausgaben nicht. Diese Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung nun bis Ende 2024 verlängert.
- Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde Ende 2022 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldung bereits am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung bis zum 31.3.2024 erfolgt.
- Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte Umsatzerlöse und Bilanzsumme sollen erhöht werden. Die Anhebung wird für die begünstigten Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und mit weniger Berichtspflichten einhergehen. Die neuen Werte sollen bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2023 genutzt werden können.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2024.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen des Monatsrundschreibens.
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Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerkanzlei