Informationsbrief Januar 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

angefügt erhalten Sie das Monatsrundschreiben für den Januar 2024. Wichtige Themenbereiche sind u.a.

Ziel des neu gefassten Geldwäschegesetzes ist insbesondere die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung. Wegen dieses Gesetzeszwecks ist die Überraschung oft groß, dass empfindliche Bußgelder drohen, wenn Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften etc. ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht an das neue Transparenzregister melden.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • In 2016 hat der Bundesfinanzhof den Begriff der anschaffungsnahen Herstellungskosten zulasten der Steuerpflichtigen näher definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen. Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung eingeräumt.
  • Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Angehörigendarlehen, wenn diese steuerrechtlich anzuerkennen sind.

Ist ein unbelegtes Brötchen mit einem Kaffee bereits ein Frühstück, das zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug führt? Das Finanzgericht Münster meint nein. Die Finanzverwaltung ist da aber anderer Meinung und lässt diese Entscheidung nun vom Bundesfinanzhof überprüfen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2024.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen des Monatsrundschreibens.

Sie können sich das monatliche Rundschreiben auch direkt per Mail schicken lassen. Melden Sie sich hierfür hier im Bereich „Service“ an.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerkanzlei