Informationsbrief Februar 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
angefügt erhalten Sie das Monatsrundschreiben für den Februar 2025
Wichtige Themenbereiche sind u.a.
Ende 2024 wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz in „abgespeckter“ Form verkündet. Hervorzuheben sind die Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags sowie des Kindergelds für 2025 und 2026.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine Steuerbefreiung, sodass auch etwaige Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar sind. Doch wie sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben zu behandeln, also z. B. eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021? Hier sind sich die Finanzgerichte Münster und Nürnberg nicht einig.
- Erfolgt die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson, wurde die Umsatzsteuer bislang nicht geschuldet, wenn sie unberechtigt ausgewiesen wurde. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 nun geändert.
- Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2025.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen des Monatsrundschreibens.
Sie können sich das monatliche Rundschreiben auch direkt per Mail schicken lassen. Melden Sie sich hierfür hier im Bereich „Service“ an.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerkanzlei